§ 1 Allgemeines

(1) Der Auftragnehmer führt im Auftrag des Auftraggebers Wartungs- und/oder Pflegearbeiten an IT-Systemen des Auftraggebers durch. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogenen Daten bekommt bzw. Kenntnis erlangt. Nach § 11 Abs. 5 BDSG ist daher der Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages erforderlich.

(2) Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des § 11 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den schriftlichen Auftrag zur Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 BDSG und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Wartung und Pflege von IT-Systemen.

§ 2 Dauer und Beendigung des Auftrags

(1) Der Auftragnehmer führt für den Auftraggeber Leistungen (Wartung und/oder Pflege von IT-Systemen) durch. Zwischen den Parteien besteht diesbezüglich ein Vertragsverhältnis („Hauptvertrag“), das entweder auf individuellen vertraglichen Vereinbarungen, allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf gesetzlichen Regelungen (z.B. BGB) basiert. Diese Vereinbarung beginnt mit der ersten Verbindung durch Teamviewer und gilt für die Dauer bis zur endgültigen Fehlerbehebung.
(2) Ein außerordentliches Kündigungsrecht jeder Partei bleibt unberührt.

§ 3 Gegenstand der Vereinbarung

Diese Vereinbarung umfasst folgende, vom Auftragnehmer durchzuführende Fernwartungsarbeiten:

  • Hardware- Diagnose
  • Der Auftraggeber gewährt mit Download des Fernwartungstools dem Auftragnehmer vollen Zugriff auf die vom Auftraggeber angegebene ID- Adresse und Kennwort zur Durchführung der Fehlerbehebung (Bearbeitung des vom Auftraggebers angegeben Fehlers), sodass der Auftragnehmer nicht mit rechtlichen Folgen zu rechnen hat bzgl. des § 5 des BDSG.
  • Damit der Auftraggeber alle ausgeführten Schritte des Auftragnehmers nachvollziehen kann, wird durch den Auftragnehmer eine Video- Aufzeichnung jeder Sitzung durchgeführt.

§ 4 Allgemeine Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sein Unternehmen und seine Betriebsabläufe so zu gestalten, dass die Daten, auf die er im Zusammenhang mit den Wartungs-/Pflegearbeiten Zugriff erhält, vor der unbefugten Kenntnisnahme Dritter geschützt sind.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber jeden Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften oder gegen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und/oder die erteilten Weisungen des Auftraggebers unverzüglich mitzuteilen, der im Zuge der Verarbeitung von Daten durch ihn oder andere mit der Verarbeitung beschäftigten Personen erfolgt ist.
(4) Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete

  • besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) oder
  • personenbezogene Daten, die einem Berufsgeheimnis unterliegen oder
  • personenbezogene Daten, die sich auf strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten oder den Verdacht strafbarer Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten beziehen oder
  • personenbezogene Daten zu Bank- oder Kreditkartenkonten

unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls/der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/E-Mail) zu informieren. Die Information muss eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung enthalten. Die Information soll zusätzlich eine Darlegung möglicher nachteiliger Folgen der unrechtmäßigen Kenntniserlangung beinhalten. Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.

§ 5 Fernwartung
(1) Sofern der Auftragnehmer die Wartung und/oder Pflege der IT-Systeme auch im Wege der Fernwartung durchführt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine wirksame Kontrolle der Fernwartungsarbeiten zu ermöglichen. Dies kann z.B. durch Einsatz einer Technologie erfolgen, die dem Auftraggeber ermöglicht, die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten auf einem Monitor o.ä. Gerät zu verfolgen.
(2) Für den Fall, dass der Auftraggeber einer Berufsgeheimnispflicht i.S.d. § 203 StGB unterliegt, hat dieser Sorge dafür zu tragen, dass eine unbefugte Offenbarung i.S.d. § 203 StGB durch die Fernwartung nicht erfolgt. Der Auftragnehmer ist diesbezüglich verpflichtet, Technologien einzusetzen, die nicht nur ein Verfolgen der Tätigkeit auf dem Bildschirm ermöglicht, sondern dem Auftraggeber auch eine Möglichkeit gibt, die Fernwartungsarbeiten jederzeit zu unterbinden.
(3) Wenn der Auftraggeber bei Fernwartungsarbeiten nicht wünscht, die Tätigkeiten an einem Monitor o.ä. Gerät zu beobachten, wird der Auftragnehmer die von ihm durchgeführten Arbeiten in geeigneter Weise dokumentieren.

§ 6 Datengeheimnis

(1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des § 5 BDSG verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
(2) Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und diese auf das Datengeheimnis i.S.d. § 5 BDSG verpflichtet wurden.

§ 7 Wahrung von Betroffenenrechten

Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Betroffenenrechte allein verantwortlich.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen wird.
(2) Sollten einzelne Teile dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages nicht.